Transport von Batterien

Gefahrengutabwicklung

Beim Transport von Gefahrengut (Klasse 9) vor allem im Zusammenhang eines Flugtransports sind spezielle Vorkehrungen bei der Verpackung für einen sicheren Transport zu treffen. Hierfür benötigen Sie allerdings eine Gefahrengutausbildung. Sollte keiner Ihrer Mitarbeiter über eine entsprechende Qualifikation verfügen, können Sie die Dienste eines externen Gefahrengutbeauftragten in Anspruch nehmen.

Gemäß der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) werden Batterien in der Regel als Erzeugnisse (Articles) ohne beabsichtigte Freisetzung eingestuft, sodass grundsätzlich keine Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 31 besteht. Auch nach OSHA 29 CFR 1910.1200 fallen Batterien häufig unter die Artikel-Ausnahme, sofern sie die Definition eines „Article“ erfüllen und unter normalen Verwendungsbedingungen keine relevanten Mengen gefährlicher Stoffe freisetzen.

Für den Transport von Lithiumbatterien steht die UN 38.3 Test Summary bzw. der UN 38.3 Test Report als Nachweis der bestandenen Transportprüfungen zur Verfügung. Die UN 38.3 Test Summaries der in den Microtronics-Produkten verbauten Lithiumbatterien können über das Downloadcenter abgerufen werden.

Bei Fragen steht Ihnen das Microtronics Team jederzeit zur Seite.

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